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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Bürgerlichen Recht. Band: 447

Sowohl bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen als auch von Pflichtteilsansprüchen müssen börsennotierte Aktien mit ihrem Verkehrswert am Bewertungsstichtag berücksichtigt werden. Der Börsenkurs bildet den Verkehrswert ab und ist zugleich schnell und einfach zu ermitteln. Allerdings kann dies dazu führen, dass durch den Eintritt von Kursverlusten nach dem Stichtag ein Missverhältnis zwischen dem noch vorhandenen Vermögen und dem errechneten Anspruch entsteht. Bilden die börsennotierten Aktien einen großen Anteil des Vermögens und sind die Kursverluste erheblich, kann dies dazu führen, dass sich der Anspruchsschuldner verschulden muss. Während dies im Zugewinnausgleich grundsätzlich hinzunehmen ist, da der Ehegatte jederzeit die Möglichkeit hat, seine Aktien zu veräußern, sind derartige Ergebnisse im Pflichtteilsrecht über § 242 BGB zu korrigieren, da der Erbe am Stichtag in der Regel nicht in der Lage ist, die Aktien zu veräußern und so den Verkehrswert zu realisieren.